Satzung

Vereinssatzung

Satzung als PDF

§ 1 Name und Rechtsform
Der Verein führt den Namen INTERESSENGEMEINSCHAFT DER BASKETBALL- BUNDESLIGASCHIEDSRICHTER. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Eschweiler.

§ 2 Zweck
Der Verein dient dem Zweck zur weiteren Entwicklung der Sportart Basketball.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vereins gehören u.a.

  • die Aus- und Fortbildung der Mitglieder auf nationaler Ebene zu unterstützen
  • den Austausch von aktuellen und fachlichen Informationen zu ermöglichen
  • Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben
  • Information, Beratung und Schutz seiner Mitglieder in Versicherungs- bzw. Rechtsfragen
  • die Vertretung gegenüber den Bundesligavereinen (AG’s), dem Ligabüro, der DBB-SRK und dem DBB-Präsidium
  • die Zusammenarbeit mit anderen Schiedsrichtervereinigungen in anderen Nationen bzw. anderen Sportarten.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer aktuell in den deutschen Basketball-Bundesligen als Schiedsrichter zum Einsatz kommt und dies schriftlich beim Vorstand des Vereines beantragt.
Ordentliches Mitglied ist auch wer aus persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen pausiert.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein fördern möchte. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird mit Beschlussfassung des Vorstandes wirksam..

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Beendigung der Bundesliga-Schiedsrichtertätigkeit, durch Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages, Ausschluss oder durch Tod.

§ 6 Austritt
Der Austritt aus einem anderen als den unter § 5 genannten Gründen kann jeweils nur zum 30. Juni eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 7 Vereinsausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a. wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat,
b. wenn ein Mitglied grob gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstoßen hat,
c. wenn ein Mitglied seinen der IGBS gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.

§ 8 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht auf kostenlose Überlassung von Satzungen und Ordnungen des Vereins. Auf der Hauptversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Stimmrecht. Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereines anzuerkennen und die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Organe zu achten. Die Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins verstoßen. Außerdem sind die Mitglieder verpflichtet, allen Mitgliedern des Vereins Solidarität und gegenseitige Achtung entgegenzubringen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt. Findet in einem Jahr keine Hauptversammlung statt, bleibt die Höhe des Mitgliedsbeitrages unverändert, falls nicht ein gegenteiliger Beschluss im schriftlichen Abstimmungsverfahren herbeigeführt wird.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereines sind:
a)    die Hauptversammlung
b)    der Vorstand
c)    ein durch den Vorstand benannter Beirat

§ 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung des Vereins ist oberstes Beschluss- und Kontrollorgan. Sie wird in jedem zweiten Jahr anlässlich eines Bundesliga-Schiedsrichter-Lehrganges durchgeführt. Die Mitglieder sind durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Die Anträge und Berichte der Vorstandsmitglieder werden den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugeleitet. Anträge der Mitglieder sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Eine Stimmübertragung bei eigener Abwesenheit während der Hauptversammlung ist unzulässig.

Es kann vom Mittel der Brief- oder Internetwahl Gebrauch gemacht werden. Im Falle der Brief- oder Internetwahl läuft eine Abstimmungsfrist von zwei Wochen.

Die Frist beginnt mit der Absetzung der Anträge und Berichte an die Mitglieder in der der Abstimmung entsprechenden elektronischen Form und endet spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Hauptversammlung.

Bei dieser Art der Abstimmung werden Stimmzettel durch den Vorstand verschickt, die bis zum Abstimmungsende in der der Abstimmung entsprechenden elektronischen Form zurückgesandt werden müssen. Bei der Ermittlung finden nur abgegebene Ja- oder Nein-Stimmen des Abstimmungsergebnisses Berücksichtigung. Die Stimmauszählung erfolgt durch den Versammlungsleiter.
Im Fall der Briefwahl ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der zurückgesandten Briefe rechtsgültig.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder das Interesse des Vereins dies erfordert. In diesem Falle beträgt die Ladungsfrist mindestens 5 Tage.

Die Hauptversammlung beschließt über die eingegangenen Anträge, nimmt die Rechenschaftsberichte der Ressortleiter entgegen, entlastet und wählt den Vorstand und genehmigt den Haushaltsplan sowie die Rechnungslegung.

Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem jeweils benannten Stellvertreter geleitet. Ist keine der betreffenden Personen anwesend, bestimmt die Hauptversammlung den Versammlungsleiter. Über die  Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Aktivensprecher.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

Die Vorstandsarbeit ist organisiert in:

  • Ressort I: Vertretung der Interessengemeinschaft im Außenverhältnis
    Geschäftsstelle / Verwaltung / Mitgliedsangelegenheiten
  • Ressort II: Finanzen / Rechts- und Versicherungsfragen
  • Ressort III: Öffentlichkeitsarbeit / Internetauftritt
  • Ressort IV: Sportfachliche Fragen / Aus- und Weiterbildungsfragen.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt.

Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes durch Vorstandsbeschluss endet dessen Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut werden.

Über eine Neuwahl oder eine Bestätigung der kommissarischen Benennung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Hauptversammlung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus, plant und organisiert alle Aktivitäten des Vereins, führt die laufenden Geschäfte und ist für die  ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Finanzen verantwortlich.

Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Beirat
Der Vorstand hat das Recht zur Berufung eines Beirats, der den Vorstand inhaltlich berät. Als Beirat dürfen nur Mitglieder der IGBS e.V. durch den Vorstand benannt werden, wobei die Anzahl an Beiratsmitgliedern maximal fünf Personen betragen darf.

Die Hauptversammlung muss die personelle Zusammensetzung des Beirats mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestätigen. Sollte der Beiratsvorschlag keinen Mehrheitsbeschluss finden, hat der Vorstand das Recht, einen erneuten Beiratsvorschlag zur Abstimmung zu bringen.

Scheidet ein ernanntes Beiratsmitglied vorzeitig aufgrund der Regelungen in den §§ 5, 6 oder 7 aus, kann ein Nachfolger benannt werden.

Die jeweiligen Beiratsmitglieder haben Vorschlags- und Mitspracherecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt. An allen Sitzungen und Vorgängen innerhalb des Vorstands der IGBS sind sie nachrichtlich, schriftlich oder persönlich zu beteiligen.

Die gewählte Art der Beteiligung richtet sich nach dem jeweiligen Inhalt und wird im Einzelfall durch den Vorstand festgelegt.

§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern. Diese berichten der Hauptversammlung schriftlich.

§ 14 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Hauptversammlung.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens 1/5 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 3/4 aller anwesenden ordentlichen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

§ 16 Verwendungszweck
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Basketball Bund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Schiedsrichter-Ausbildung oder Schiedsrichter-Fortbildung verwendet.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 1. Juli bis 30.Juni.

§ 18 Gründungsversammlung und Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07.01.1995 beschlossen, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07. August 1999 und durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder durch Unterzeichnung des letzten Mitgliedes am ________ geändert.

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